Kann SOKA-Bau für Malerarbeiten und Hausmeistertätigkeiten Beiträge verlangen?
Wenn die Sozialkasse klagt, sind die Arbeitszeiten entscheidend
Wenn die SOKA-Bau (die Sozialkasse des Baugewerbes) sich mit einem Unternehmen über Beiträge streitet, dann lassen sich immer wieder zwei Dinge beobachten:
- Die SOKA-Bau zögert nicht, ihre Forderungen vor Gericht geltend zu machen, selbst wenn sie dabei die Möglichkeit einer Niederlage in Kauf nehmen muss. Das liegt sicher auch daran, dass viele Betriebe sich gar nicht groß wehren, wenn ihnen die Klageschrift zugestellt wird – sie zahlen dann einfach.
- Die Frage, welche Tätigkeiten genau welchen Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs umfassen, spielt vor Gericht regelmäßig eine zentrale Rolle.
Beide Punkte illustriert ein Fall, nun schon in der dritten Instanz. Es wird über Malerarbeiten, Hausmeistertätigkeiten und die Frage nach der Beitragspflicht zur Sozialkasse gestritten.
Was macht das Unternehmen eigentlich?
In dem Verfahren geht es um einen kleineren Betrieb mit vier gewerblichen Arbeitnehmern. Die SOKA-Bau hatte schon vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden als erster Instanz vorgebracht, das Unternehmen habe sich überwiegend mit Putz- und Gipsarbeiten, Malerarbeiten, dem Beschichten von Böden und der Montage von Bauelementen befasst. Damit seien mehrheitlich beitragspflichtige Tätigkeiten angefallen. Deshalb forderte sie knapp 25.000 Euro an Beiträgen.
Das Unternehmen selbst gab eine ganz andere Darstellung: Es habe neben Malertätigkeiten und dem Verlegen von Laminat Entrümpelungen übernommen. Ein Mitarbeiter habe vorwiegend klassische Hausmeistertätigkeiten ausgeführt – etwa Schlösser, Schalter und Lampen repariert.
Hausmeistertätigkeiten oder bauliche Instandhaltung?
Das Arbeitsgericht stufte die Hausmeisterarbeiten wie das Reparieren von Waschbecken und Türschlössern, das Beseitigen von Putzschäden und das Ausbessern von Silikonfugen als baugewerbliche Instandhaltungstätigkeiten ein. Die vom Beklagten angeführten Reparaturarbeiten an Schlössern, Schaltern etc. stellen für das Gericht typische Tätigkeiten der Instandsetzung dar. Arbeiten zur „Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken“ seien als baulich anzusehen.
Insgesamt überwogen dem Urteil zufolge damit die baulichen, beitragspflichtigen Tätigkeiten in drei Jahren, in zwei anderen allerdings nicht. Deshalb sprachen die Richter der SOKA-Bau immerhin noch ungefähr die Hälfte des geforderten Betrags zu.
Malerarbeiten und Kleinreparaturen als Bauarbeiten?
Dagegen ging der Betrieb in Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main. Entscheidend war wie schon in der ersten Instanz vor allem, wie die Hausmeister-Tätigkeit einzuordnen waren. Dies gab den Ausschlag, ob baugewerbliche Arbeiten insgesamt überwogen.
Der Betrieb argumentierte, klassische Hausmeisterarbeit wie kleine Reparaturen an Schlössern und Lichtschaltern oder der Austausch von Wasserhähnen und Heizungsthermostaten, von Lampen und Steckdosen seien nicht baugewerblich. Auch Arbeiten wie das Entfernen von Tapeten vor dem Tapezieren, das Anbringen von Fußleisten sowie Dachreparaturen fielen nicht unter den VTV (den Tarifvertag, der die Sozialkassenpflicht regelt). Diese Arbeiten seien eher dem Malerhandwerk und dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen.
Nun ist das Bundesarbeitsgericht am Zug
Das Landesarbeitsgericht schloss sich jedoch ebenfalls nicht der Sichtweise des Betriebs an, sondern hielt die Entscheidung der ersten Instanz aufrecht. Davon ließ sich das Unternehmen nicht abschrecken. Es legte Revision ein. Damit wartet die Sache nun darauf, vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden zu werden.
Wie immer dessen Urteil ausfallen wird: Wie so oft wird die Einordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter den Ausschlag über die Beitragspflicht des ganzen Unternehmens geben. Die Beurteilung der Hausmeisterarbeiten und Kleinreparaturen entscheidet, ob SOKA-pflichtige Tätigkeiten insgesamt überwiegen oder nicht.
Fazit: „Wer macht was wie lange?“ ist für die SOKA-Beitragspflicht entscheidend
Unternehmen, die der SOKA-Bau gegenüber ohne langes Nachdenken und ohne Beratung konkrete Angaben zu den Arbeitszeiten machen, stellen sich damit sehr oft selbst ein Bein. Solche Angaben sorgen häufig später vor Gericht für klare Nachteile.
Auch in dem oben geschilderten Fall hatte die Sozialkasse von Beginn an ihre Beitragsforderungen auf Auskünfte des Betriebs selbst gestützt. Man kann es nicht oft genug sagen: Selbstauskünfte gegenüber der SOKA-Bau sollte man mit einem auf Sozialkassenrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprechen. Das kann unterm Strich große Summe sparen.
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