SOKA-Bau – Beiträge für Asbestsanierung und Entkernung, Teppichbeseitigung?
Asbestsanierung und Entkernung, Entfernung von Möbeln und Teppichen
Ein Unternehmen sorgt dafür, dass alte Gebäude durch Entkernung für Umbauten und eine neue Nutzung bereit gemacht werden. Daneben übernimmt es Brandsanierungen, räumt Möbel aus, entfernt Teppichböden und Schrott und führt Reinigungsarbeiten aus. Auf Wunsch der Auftraggeber rechnet es diese Arbeiten in der Regel pauschal als Entkernung ab.
Außerdem bietet der Betrieb die Sanierung von Asbest, PAK, PCB und KMF (künstliche Mineralfasern) an. Im Rahmen der Schadstoffsanierung kümmert er sich um belastete Böden und Decken. Er demontiert asbestbelastete Baustoffe wie Leichtbau- und Vinyl- Platten (Flex-Platten), trägt Asbestputz und PCB-haltige Lacke ab und entfernt PCB-haltige Fugenmasse, die in Dehnungsfugen oder zum Einbau von Fenstern und Türen verwendet wurde.
Dafür müssen zunächst Messungen der Schadstoffbelastung durchgeführt werden. Bei der Arbeit kommen u. a. Unterdruckgeräte und Bauentstauber der Klasse H-Asbest zum Einsatz. Mit Airless-Sprühgeräten wird Restfaserbindemittel aufgetragen, um lose Dämmstoffe zu binden und eine weitere Belastung der Luft zu verhindern. Die demontierten Baustoffe werden fachgerecht in Asbest-Bags verpackt und entsorgt. Die Arbeiter tragen Schutzkleidung.
Die SOKA-Bau will Beiträge
Irgendwann wird die Sozialkasse des Baugewerbes auf den Betrieb aufmerksam. Sie schickt eine Mitarbeiterin zu einem „Betriebsbesuch“ vorbei und bekommt Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen vorgelegt. Später füllt das Unternehmen auch noch das Stammblatt der SOKA-Bau aus. Demnach entfallen 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit auf Entkernung, 30 Prozent auf Entrümpelung, 32 Prozent auf Schadstoffsanierung und 9 Prozent auf Feinreinigung.
Die SOKA-Bau schließt auf einen baugewerblichen Betrieb. Die Asbest-, PAK- und PCB-Sanierung habe mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausgemacht, das habe man beim Betriebsbesuch festgestellt. Sie fordert die Nachzahlung von Beiträgen: mehr als 17.000 Euro, kalkuliert auf der Grundlage von statistischen Durchschnittslöhnen.
Ein Wort der Warnung
Man kann nur immer wieder betonen: Im Umgang mit der Sozialkasse ist große Vorsicht angebracht. Ohne Rücksprache mit dem Anwalt sollte man keinem Betriebsbesuch zustimmen und auch keine Auskünfte erteilen. Mehr dazu im Beitrag „Die SOKA will Selbstauskunft? Antworten Sie nicht vorschnell“.
Wie kann man zeigen, dass man nicht beitragspflichtig ist?
Weil der Betrieb die Forderung der SOKA-Bau nicht erfüllte, wurde er von ihr verklagt. Er verteidigte sich damit, dass er im streitigen Zeitraum vor allem Teppichböden entfernt habe. Arbeiten wie Feinreinigung, Verschrottung, Entrümpelung sowie die Teppichentfernung würden nicht unter den VTV fallen. Der VTV ist der für die SOKA-Bau einschlägige „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV).
Das Arbeitsgericht als erste Instanz folgte jedoch der Darstellung der Sozialkasse. Deshalb ging der Betrieb in Berufung. Vor dem Landesarbeitsgericht Hessen war ihm erneut kein durchschlagender Erfolg beschieden. Die Richter verwiesen darauf, dass Asbestsanierung beitragspflichtig sei, und ehemalige Mitarbeiter ausgesagt hatten, dass sie in Schutzanzügen und bei Unterdruck gearbeitet hatten und demontierte Platten in speziellen Big Bags verpackt wurden.
Immerhin reduzierte das LAG die Beitragsforderungen, die sie der Sozialkasse zusprachen, auf rund 10.000 Euro.
Saison-Kurzarbeitergeld abgelehnt? Zählt nicht.
Während des Verfahrens führte der Betrieb ins Feld, dass er bei der Agentur für Arbeit vergeblich Mittel zur „Förderung der ganzjährigen Beschäftigung“ beantragt hatte. Damit sind Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld gemeint.
Diese Leistungen hatte die Arbeitsagentur verweigert. Dass ein Unternehmen aus Sicht der Arbeitsagentur kein Baubetrieb ist, schließt jedoch noch lange nicht aus, dass die SOKA-Bau den gleichen Betrieb sehr wohl als „baulich“ einstuft und Beiträge fordert.
Wichtig: von Anfang an zum Spezialisten für Sozialkassenverfahren
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, in solchen Fällen von Anfang an eine kluge Strategie zu verfolgen. Dazu muss man genau wissen, welche Punkte im Vortrag der Sozialkasse angreifbar sind. Verfahren gegen die SOKA-Bau folgen einer ganz eigenen Logik. Das zeigt die Erfahrung. Es hilft, von Anfang an einen Spezialisten zu fragen.
Doch auch in diesem Fall mit Asbestsanierung und Entkernung hat die Gegenwehr gegen die Forderung der SOKA-Bau noch etwas gebracht. Immerhin wurde die Summe im Berufungsverfahren deutlich reduziert.
Falls Sie wissen möchten, wie die Aussichten in Ihrem Fall stehen, und worauf Sie im Umgang mit Sozialkassen achten müssen, genügt ein Anruf an unsere Kanzlei 069-95929790.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Asbestentfernung“ stammt von Kuebi © Kuebi = Armin Kübelbeck, Palast der Republik Asbestentfernung 01, CC BY-SA 3.0. Herzlichen Dank!