Scheinselbständigkeit: Beitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung abwehren | Meides
Statusfeststellung „scheinselbstständig“ als Ergebnis der Rentenversicherung?
In der Regel alle vier Jahre erfolgt eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Arbeitgebern in Deutschland. Gehen in dem geprüften Betrieb externe Auftragnehmer ihrer Arbeit nach (Freiberufler, Einzelunternehmer bzw. Subunternehmer) dann lautet das Prüfergebnis sehr oft: „scheinselbstständig“. Der Selbstständige sei als Arbeitnehmer einzustufen.
Das führt dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Das betroffene Unternehmen ist mit hohen Beitragsbescheiden und Säumniszuschläge durch die Sozialversicherungsträger konfrontiert. Dabei kann es durchaus um mehrere Beitragsjahre gehen, denn die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Beschäftigungsverhältnis.
Zum Glück ist juristische Gegenwehr möglich:
- Längst nicht immer sind die Forderungen berechtigt. Wenn die Feststellungen der DRV-Betriebsprüfer nicht zutreffen, spart ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und nötigenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht viel Geld. Gerade bei angeblicher Scheinselbständigkeit sind Widersprüche und Klagen oft erfolgreich!
- Wer sich beim Einsatz von Freiberuflern und Freelancern beraten lässt, wird beim Vertragsabschluss und in der Zusammenarbeit auf das Wesentliche achten und kann Beitragsforderungen ganz vermeiden.
Sie arbeiten mit Freelancern, Freiberuflern, Einzelselbstständigen oder Subunternehmern? Rechtsanwalt Dr. Meides sorgt dafür, dass Scheinselbstständigkeit erst gar nicht zum Thema wird.
Das Risiko: Beitragsnachzahlungen und Säumniszuschläge
Wenn der Betriebsprüfer einen selbstständigen Auftragnehmer als Arbeitnehmer und damit als sozialversicherungspflichtig einstuft, teilt er das dem Unternehmen spätestens bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung mit. Mit einem Bescheid werden die nachzuzahlenden Beiträge festgesetzt.
Diese Beitragsforderungen können ein Unternehmen ruinieren:
- Der Betrieb muss sowohl die Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für bis zu 4 Jahre nachentrichten. Dazu kommen Säumniszuschläge.
- Gelangt der Betriebsprüfer zur Auffassung, die Scheinselbstständigkeit sei vorsätzlich praktiziert worden, dann können sogar die Beiträge für bis zu 30 Jahre nachgefordert werden. So lange dauert die Verjährung bei (mindestens bedingtem) Vorsatz.
Zum Glück kann Dr. Meides als Rechtsanwalt bei einer Betriebsprüfung schon vor dem Bescheid für Sie aktiv werden. Im Idealfall kann er noch bei der Schlussbesprechung strittige Fragen mit dem Betriebsprüfer klären. Auch in einer formellen Anhörung kann er Ihre Sichtweise darstellen und juristisch begründen.
Rufen Sie bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung so bald wie möglich bei Fachanwalt Dr. Meides an. Oft lässt sich so ein späterer Rechtsstreit von vornherein vermeiden.
Beitragsforderungen wegen Scheinselbständigkeit? Gegenwehr lohnt
Eine Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung muss gut begründet sein. Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hängt ganz vom Einzelfall ab.
Die Erfahrung zeigt, dass es oft gute Argumente dafür gibt, dass eben doch eine echte und keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Dann sind die Beitragsforderungen unbegründet.
Forderungen der Deutschen Rentenversicherung lassen sich nicht selten zu Fall bringen. Deshalb sollten Auftraggeber einen Bescheid der Sozialversicherungsträger nicht einfach hinnehmen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Dr. Meides Ihnen rasch sagen, ob in Ihrem Fall ein Widerspruch lohnt.
Zusammen mit dem Widerspruch gegen die Beitragsforderungen kann Rechtsanwalt Meides Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ziel ist, dass Sie die geforderten Beiträge nicht bezahlen müssen, bevor die Sache geklärt ist.
Beitragsforderung abwehren: Was für und was gegen Scheinselbstständigkeit spricht
Die Deutsche Rentenversicherung muss klare Argumente dafür vorbringen können, dass ein Arbeitsverhältnis existiert und keine Selbstständigkeit vorliegt. Das lässt sich an jedem Einzelfall an klaren Kriterien überprüfen. Zu Scheinselbstständigkeit gehört, dass der Auftragnehmer tatsächlich …
- bei der Ausführung der Arbeit (und nicht nur in Bezug auf das gewünschte Ergebnis) weisungsgebunden gearbeitet hat, etwa in Bezug auf Arbeitszeiten, Bezugsquellen von Material etc.
- weitgehend in die Organisation des Betriebs eingegliedert war, beispielsweise seinen Urlaub mit dem Auftraggeber/Arbeitgeber abstimmen musste.
- das unternehmerische Risiko nicht selbst getragen hat, weil unabhängig vom Arbeitsfortschritt und Arbeitserfolg eine gleichbleibende Vergütung bezahlt wurde.
- sich nicht um Kunden bemüht, etwa kein eigenes Logo verwendet und keine eigene Website besitzt.
- keine eigenen Arbeitnehmer einsetzt.
Wichtig: Keiner dieser Punkte begründet für sich allein eine Scheinselbständigkeit.
Umgekehrt können das Beschäftigen eigener Arbeitnehmer, eine eigene Betriebsstätte, eigenes unternehmerisches Risiko und eigene Marketing-Anstrengungen klare Indizien für eine echte Selbstständigkeit sein. Ausschlaggebend ist, wie das Vertragsverhältnis im konkreten Fall gelebt wird.
Die Rechtslage zur Wertung der einzelnen Merkmale ist sehr komplex. Dr. Meides kennt die aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Thema Scheinselbstständigkeit genau und weiß, wie er Ihren Widerspruch stichhaltig begründet.
„Der arbeitet ja schon Monate nur bei Ihnen“: bei projektbezogener Arbeit kein Kriterium
Dass ein selbstständiger Freelancer oder Subunternehmer nur einen einzigen Auftraggeber hat, ist keineswegs ein K.O.-Argument pro Scheinselbstständigkeit.
Zum einen haben gerade Gründer in der Anfangsphase oft nur einen Auftraggeber bzw. Kunden. Zum anderen arbeiten viele Einzelselbständige projektorientiert. Sie sind in umfangreiche Projekte ihrer Kunden eingebunden, die sich über Monate, manchmal auch über Jahre hinziehen können. Danach arbeiten sie bei einem anderen Auftraggeber für ein neues Projekt. Bei selbstständigen IT-Fachkräften ist die Arbeitsweise beispielsweise durchaus gängig.
Wenn der DRV-Prüfer feststellt, der Auftragnehmer habe seit Monaten nur für einen Auftraggeber gearbeitet, dann reicht das für sich genommen nicht. Zumindest bis zur Frist von einem Jahr ist dies bei projektbezogener Arbeit kein Argument dafür, dass es sich in Wahrheit um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung des Falls – nicht irgendein Einzelaspekt.
Das Unfallrisiko: Scheinselbstständigkeit und betriebliche Unfallversicherung
Der Arbeitsunfall eines im Betrieb eingesetzten, selbstständigen Auftragnehmers kann für den Auftraggeber schnell zum echten Kostenrisiko werden. Und zwar dann, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den selbstständigen Status des Unfallopfers anzweifelt und stattdessen von einem Arbeitnehmer ausgeht.
In diesem Fall wird die zuständige Berufsgenossenschaft die Erstattung sämtlicher Kosten vom Auftraggeber fordern (für Arzt, Krankenhaus, Physiotherapie, Reha-Maßnahmen etc.). Für die Unfallversicherung ist er ein Arbeitgeber, der keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt hat.
Solche Forderungen können für kleine und mittlere Unternehmen im Ernstfall existenzbedrohend sein.
Auch beim Arbeitsunfall eines Freiberuflers in Ihrem Betrieb kann Rechtsanwalt Meides helfen. Er sorgt für eine Statusklärung des Auftragnehmers und weist unberechtigte Erstattungsansprüche der Berufsgenossenschaft konsequent zurück.
Beitragsforderungen der Deutschen Rentenversicherung? Rechtanwalt Meides weiß Rat
Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und wehrt seit Jahrzehnten für seine Mandanten unbegründete Beitragsforderungen der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften zurück. Diese Erfahrung wird er auch für Sie zum Einsatz bringen <Scheinselbständig>.
Wenn Sie von Dr. Meides wissen wollen, ob Ihnen von Seiten der Sozialversicherungsträger Ärger droht und wie die Aussichten in Ihrem Fall stehen, genügt ein Anruf oder eine kurze Nachricht.