GmbH-Geschäftsführervertrag: Beratung für GmbH-Gesellschafter
Der GmbH-Geschäftsführervertrag ist ein Thema, mit dem sich die Gesellschafter der GmbH auseinandersetzen müssen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt hilft, folgenreiche Fehler rund um den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zu vermeiden.
Für den GmbH-Geschäftsführervertrag sind die Gesellschafter zuständig
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Bestellung, die Abberufung und die Entlastung von Geschäftsführern. Sie muss dem Inhalt des Anstellungsvertrags zustimmen, mögliche Schadenersatzansprüche geltend machen oder sonstige Verfahren gegen (ausgeschiedene) Geschäftsführer in die Wege leiten. Das ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz (§ 46 GmbHG).
Unsere Rechtsanwaltskanzlei kann Ihnen entscheidend weiterhelfen: Wir setzen für Sie einen rechtssicheren und auf Ihre Verhältnisse hin optimierten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auf, der perfekt zu Ihrer GmbH passt und die Risiken für die Gesellschaft minimiert.
Konflikte rund um GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung
Oft beginnt der Streit über die Vertragsauslegung lange, nachdem der Geschäftsführer angestellt und der Vertrag unterzeichnet wurde. Auseinandersetzungen über die Aufgaben, Ansprüche und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers ergeben sich genauso häufig wie der klassische Gesellschafterstreit. Oft kommt auch beides zusammen.
Rechtsanwalt Dr. Meides klärt für Sie, was sich konkret aus dem GmbH-Geschäftsführervertrag ergibt, welche Ansprüche und Befugnisse dem Geschäftsführer genau zustehen und ob ein bestimmtes Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt oder nicht.
Geschäftsführer-Gesellschafter
In manchen Fällen überschneiden sich Gesellschafterkonflikte und Auseinandersetzungen über die Geschäftsführer-Rolle auch, weil ein Gesellschafter zum Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt wurde und nun Konflikte aufgebrochen sind, die gleichzeitig die Geschäftsführung der GmbH und die Gesellschafterversammlung beeinträchtigen.
Nicht selten geht dabei ein Riss durch die Gesellschafterversammlung: ein Teil der Gesellschafter unterstützt den Geschäftsführer, ein anderer Teil will ihn abberufen oder Schadenersatzansprüche stellen.
Konflikte über die Rolle eines GmbH-Geschäftsführers erfordern wie alle Rechtsfragen rund um die GmbH neben genauer Kenntnis des GmbH-Rechts immer auch eine kluge Strategie. Deshalb ist die langjährige Praxiserfahrung von Rechtsanwalt Dr. Meides im Gesellschaftsrecht ein wichtiger Vorteil.
Ein GmbH-Geschäftsführer ist kein normaler Angestellter
Die Besetzung des Geschäftsführerpostens einer GmbH besteht juristisch gesehen aus zwei vollkommen getrennten Akten, auch wenn diese zeitlich zusammenfallen:
- Eine natürliche Person wird durch Beschluss der Gesellschafter als sogenanntes Organ der Kapitalgesellschaft bestellt und erhält damit die Befugnis, diese nach außen zu vertreten.
- Außerdem kann gleichzeitig ein Anstellungsvertrag mit dem neuen Geschäftsführer geschlossen werden: der Geschäftsführervertrag regelt dann das Gehalt und Boni, Urlaubsansprüche, Wettbewerbsverbote und ähnliches mehr, wie betriebliche Altersversorgung.
Ein GmbH-Geschäftsführer hat zwar einen Dienstvertrag mit der GmbH, aber kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft. Er kann sich mit seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in der Regel auch als Aufhebung eines gegebenenfalls zuvor bestehenden Arbeitsvertrages mit der Gesellschaft zu verstehen.
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer von seiner Aufgabe entbunden, d. h. abberufen und gekündigt werden soll, entscheiden sowohl dienstrechtliche wie gesellschaftsrechtliche Fragen über die Rechtmäßigkeit. Rechtsanwalt Dr. Meides berät Sie zu den Folgen für beide Rechtsgebiete.
GmbH-Geschäftsführervertrag: Das sollte bei der Anstellung geregelt werden
Da beim GmbH-Geschäftsführervertrag die Schutzvorschriften aus dem Arbeitsrecht nicht greifen, gibt es einerseits mehr Gestaltungsfreiheit, andererseits aber auch mehr Regelungsbedarf. Dazu gehören in der Regel:
- die Vergütungsgestaltung mit fixen und variablen und erfolgsabhängigen Bezügen
- der Urlaubsanspruch
- die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (hier können längere Regelungen getroffen werden, beispielsweise für drei oder sechs Monate)
- Übernahme der Kosten für eine private Krankenversicherung (beispielsweise zur Hälfte)
- Anspruch auf Altersvorsorgeleistungen (bAV) zu Gunsten des Geschäftsführers, etwa eine Pensionszusage über Direktzusage oder Unterstützungskasse oder Direktversicherung
- der Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens
- ein Wettbewerbsverbot
Selbstverständlich hängen an jedem dieser Punkte eine Vielzahl konkreter Detailfragen, die nur im Einzelfall und in Bezug auf die Gegebenheiten der jeweiligen GmbH beantwortbar sind. Rechtsanwalt Dr. Meides kann steuerrechtlich und dienstvertraglich optimierte Vereinbarungen vorschlagen und rechtssichere Klauseln nach Ihren Wünschen erstellen.
Geschäftsordnung: Schranken für den Geschäftsführer
Damit der Geschäftsführer in der GmbH nicht einfach nach Belieben schalten und walten kann, wird in vielen Fällen durch eine Geschäftsordnung festgelegt, welche Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erlaubt sind. Solche Listen sind oft recht lang – und ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Gesellschaftsvermögens.
Welche Geschäfte des GmbH-Geschäftsführers konkret zustimmungspflichtig sein sollten, richtet sich nach der Geschäftstätigkeit, den Interessen und Wünschen der Gesellschafter sowie der Konstruktion der betreffenden GmbH. Typischerweise wird sich die Gesellschafterversammlung das letzte Wort über eine Änderung der Geschäftspolitik oder die Aufnahme von Darlehen ab einer bestimmten Kreditsumme vorbehalten, über den Verkauf von Grundstücken der Gesellschaft oder über Verträge ab einem bestimmten Auftragsvolumen. Hierher gehören auch bestimmte Berichtspflichten.
Die Formulierung einer verbindlichen GmbH-Geschäftsordnung ist von mindestens ebenso großer Bedeutung wie der Wortlaut des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Rechtsanwalt Dr. Meides wird sich für diese Aufgabe ausreichend Zeit nehmen, um die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die gesellschaftsrechtliche Konstellation und mögliche Risiken in der Zukunft genau einschätzen zu können.
Geschäftsführervergütung exakt festlegen
Im GmbH-Geschäftsführervertrag können variable und feste Vergütungsbestandteile noch freier kombiniert werden als bei klassischen Arbeitnehmern. Erfolgsabhängige Vergütungsformen, flankiert beispielsweise durch Zielvereinbarungen, sind typischer Bestandteil eines Geschäftsführergehalts.
Die Gesamt-Vergütung des GmbH-Geschäftsführers (Gehalt, Sachbezug, Boni, Versorgungszusage) muss in den Augen der Finanzbehörde den Fremdvergleich bestehen. Andernfalls droht die Einstufung der Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das hat für die Gesellschaft und den Geschäftsführer erhebliche steuerliche Konsequenzen. Als Fachanwalt für Steuerrecht ist Dr. Meides ideal qualifiziert, um diesem Risiko vorzubeugen.
Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Ein GmbH-Geschäftsführer ist zwar kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Er kann aber dennoch sozialversicherungspflichtig sein. Dafür entscheidend ist, wie unabhängig der Geschäftsführer im konkreten Fall agieren kann.
Grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist der Geschäftsführer bei einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis: wenn er eine abhängige Tätigkeit ausübt, dabei in den fremden Betrieb eingegliedert ist und in Bezug auf Zeit, Ort, Dauer und Art seiner Tätigkeit Weisungen unterliegt (beispielsweise aus dem Anstellungsvertrag). Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind aufgrund der Weisungsgebundenheit in aller Regel sozialversicherungspflichtig.
Bei einem Geschäftsführer, der eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält, dann es jedoch anders aussehen. Er wird als selbstständig eingestuft, wenn er das Unternehmerrisiko mitträgt, in einer bestimmten Höhe am Unternehmen beteiligt ist und selbst darüber entscheidet, wann, wo und wie viel er arbeitet.
Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern ist ein kompliziertes Thema. Geprüft wird durch die Deutsche Rentenversicherung und entschieden durch die Sozialgerichte. Gibt es darüber Streit, so ist auch immer die Gesellschaft betroffen – als Dienstherr des Geschäftsführers haftet sie für das Abführen der Beiträge in korrekter Höhe. Gerade bei diesem Thema ist fachkundiger Rat von einem Rechtsanwalt von großer Bedeutung.
Wettbewerbsverbot
Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot ist bei der Anstellung eines Geschäftsführers üblich. Dieser soll seine Energie schließlich dem Geschäftserfolg der Gesellschaft widmen. Eine Wettbewerbsklausel untersagt dem Geschäftsführer, Geschäftschancen, die sich dem Unternehmen bieten, für andere Zwecke zu nutzen, etwa für eigene Aktivitäten.
Häufig wollen die Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, das über die Zeit der Geschäftsführertätigkeit hinausreicht. Auch ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vereinbart werden. Immer wieder kommt es in diesem Zusammenhang zum Streit über eine mögliche Karenzentschädigung des (ehemaligen) Geschäftsführers im Gegenzug zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (Der Bundesgerichtshof hält hier ein Wettbewerbsverbot ohne Karrenzentschädigung für möglich). Die Wirksamkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel ist grundsätzlich an Bedingungen geknüpft: Dem ehemaligen Geschäftsführer darf die Berufsausübung nicht übermäßig schwergemacht werden, außerdem muss so konkret wie möglich festgelegt sein, wie lange, wo und in Bezug worauf das Wettbewerbsverbot gilt.
Daher sollte ein nachvertragliche Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer von einem im Arbeits- und Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt formuliert werden.
Befristung und Kündigung
Bei einem GmbH-Geschäftsführervertrag sind Kündigungsfristen von sechs Monaten oder mehr jeweils zum Quartalsende oder Jahresende üblich.
Üblicherweise werden Anstellungsverträge mit Fremdgeschäftsführern zeitlich befristet abgeschlossen, beispielsweise für drei oder fünf Jahre. Dann endet der Anstellungsvertrag automatisch mit dem Ablauf der Frist. Wenn auf eine Befristung verzichtet wird, muss der Geschäftsführervertrag gekündigt werden, um das Vertragsverhältnis zu beenden.
Da man nicht weiß, wie man später einmal auseinandergeht, ist die Formulierung der Kündigungsklausel im Anstellungsvertrag von großer Bedeutung.
Fristlose bzw. außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Der Dienstvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer kann wie jeder Vertrag „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden. Ein solcher Kündigungsgrund kann etwa bei Wettbewerbsverstößen oder geschäftsschädigendem Verhalten vorliegen oder dann, wenn klare Weisungen der Gesellschafterversammlung pflichtwidrig nicht umgesetzt werden. Geringes Geschäftstalent oder mangelnder Erfolg bei der Geschäftsführung reichen dagegen für eine fristlose Kündigung nicht aus.
Steht die außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers an? Dann ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt praktiziertes Risikomanagement.
Urlaub
Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein normaler Arbeitnehmer. Anspruch auf Urlaub hat er dennoch. Er muss sich diesen – anders als reguläre Mitarbeiter – grundsätzlich nicht genehmigen lassen, wenn dies nicht vertraglich so festgelegt ist. Allerdings ist der Geschäftsführer verpflichtet, auf die Belange des von ihm geleiteten Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
Auch für solche Detailfragen bietet Fachanwalt Dr. Meides Ihnen verlässliche Rechtssicherheit.
Haben Sie Rechtsfragen rund um den GmbH-Geschäftsführer?
Unsere Rechtsanwaltsgesellschaft kennt sich in den Rechtsfragen rund um das Dienstverhältnis und den Anstellungsvertrag von GmbH-Geschäftsführern genau aus. Wir helfen Ihnen, Ihre Position zu klären, und setzen Ihre Interessen durch. Rufen Sie uns an: 069 95929790 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: ffm@meides.de.