Tipps zur SOKA-Bau für Mischbetriebe

NKA-Bau-Beiträge oder keine Sozialkassen-Beitragspflicht?

SOKA-Bau, die Sozialkassen des Baugewerbes, fordern von vielen Unternehmen Beiträge. Aus diesem Grund gibt es Streit über die Beitragspflicht, weil auch zahlreiche sogenannte Mischbetriebe in ihr Visier geraten.

Mischbetriebe sind Bau-, Handwerks- und andere Betriebe, bei denen manche Merkmale für eine (verpflichtende) Mitgliedschaft in der Sozialkasse sprechen, andere aber für eine Befreiung wegen der Ausübung eigentlich baufremder Tätigkeiten. Rechtsgrundlage ist wie immer der VTV (der Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe).

Gesamtarbeitsstunden und Prozente zählen: Befreiungsgründe für Mischbetriebe

  • Für wen gilt der Bau-Tarifvertrag?

Im ersten Schritt muss überprüft werden, ob ein Betrieb mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen im Sinne der Abschnitte I bis VI des § 1 Abs. II VTV durchführt. Falls nicht, gilt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren für den Betrieb nicht und ist grundsätzlich eine Beitragspflicht ausgeschlossen.

  • Ist die Soka-Bau immer zuständig?

Und selbst wenn der Betrieb mehr als 50 % bauliche Leistungen im Sinn der VTV erbringt, ist die SOKA-Beitragspflicht nicht zwingend. So listet der Abschnitt VII des § 1 Abs. II VTV eine ganze Reihe von Gewerken auf, die nicht von der Beitragspflicht zur Soka-Bau erfasst sind, unter anderem Dachdecker, Gerüstbauer und Glaser.

  • Gibt es Ausnahmen von der Soka-Bau-Pflicht?

Daneben gibt es einige Einschränkungen des VTV, die häufig nur Insidern bekannt sind, unter anderem für Elektrotechnik, Metallbau und Tischlerhandwerk. Etwa auch, wenn mindesten 20 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit durch gelernte Arbeitnehmer dieses Gewerkes ausgeführt werden.

Eine Frage des Einzelfalls – die SOKA-Bau mauert gern

Natürlich beginnen hier die Diskussionen. Wann werden „typische“ Tätigkeiten nicht-beitragspflichtiger Gewerke verrichtet? Dazu ist ein Indiz beispielsweise, wenn Glaserarbeiten tatsächlich ausgebildete Glasergesellen ausführen.

Erfahrungsgemäß hängt die SOKA-Bau die Messlatte bei der 50 %-Quote recht hoch. Die Rechtsprechung hat sie bisher darin bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tätigkeit als sogenannte Zusammenhangstätigkeit zur Bautätigkeit zu werten, wenn sie mit baulichen Leistungen in Zusammenhang steht. So fordert die SOKA-Bau dank eines großzügigen Verständnisses von Zusammenhangstätigkeiten auch von Betrieben Beiträge ein, bei denen beitragspflichtige Bautätigkeiten eigentlich nicht die 50-%-Schwelle erreichen, oder sogar weit ab der 50% sind. Im Ergebnis kommt es meistens zu einem Streit über den Einzelfall.

Fazit

  • Mischbetriebe sollten sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.
  • Die Beitragsforderungen der SOKA-Bau abzuwehren, ist erfahrungsgemäß kein Selbstläufer. Aber wenn es gelingt, spart der Betrieb erhebliche Summen.
  • Außerdem ist schon bei der Unternehmensgründung oder der Unternehmenserweiterung auf neue Geschäftsfelder zu klären, ob geplante Tätigkeiten zu einem Mischbetrieb führen können und so Beitragspflicht für den Gesamtbetrieb entstehen kann.
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Das in diesem Beitrag verwendete Foto „flachdach“ stammt von macayran @pixabay.com. Herzlichen Dank!