Der Aufhebungsvertrag: Klassischer Stolperstein – auch für Arbeitgeber
Ein Aufhebungsvertrag ist schnell abgeschlossen – und manchmal schnell bereut. Das gilt vor allem, aber nicht nur für Arbeitnehmer. Oft ist böses Blut die Folge. Das habe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt oft genug erlebt.
Aufhebungsvertrag unterschrieben, dann das böse Erwachen
Der klassische Fall: Der Arbeitgeber schließt mit einem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag. Das ist aus Arbeitgebersicht sinnvoll, etwa wenn der Arbeitnehmer durch den Kündigungsschutz eine starke Rechtsposition hat.
Letzterer erlebt jedoch, dass die Arbeitsagentur eine dreimonatige Sperrzeit verhängt. Damit ist in der Regel ein Viertel des gesamten Anspruchs verloren. Sollte er freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein, muss er zudem vorübergehend die Beiträge selbst bezahlen. Das hat der Arbeitgeber ihm nicht gesagt – der Arbeitnehmer fühlt sich unfair behandelt.
Was im Aufhebungsvertrag steht, gilt – in der Regel
Viel machen kann der Arbeitnehmer in den meisten Fällen nicht. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, über diese für den Arbeitnehmer nachteiligen Umstände zu informieren. Und eine Widerrufsmöglichkeit oder ein Rücktrittsrecht sind wohl kaum vereinbart worden.
Mögliche Konsequenz für den Arbeitgeber: Negative Mundpropaganda
Der unzufriedene Ex-Mitarbeiter macht sich allerdings Luft – und sein Fall im Unternehmen schnell die Runde. Ungeachtet der Rechtslage steht der Arbeitgeber dann als jemand da, der mit ausscheidenden Mitarbeitern unfair umgeht, und beim nächsten Aufhebungsvertrag wird das Verhandeln schwierig. Eine etablierte und faire „Trennungskultur“ zahlt sich für Arbeitgeber mittelfristig aus. Das ist eine Erfahrung, die wir immer wieder machen.
Möglicher Stolperstein: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Angreifbar wird der Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch wahrheitswidrige Aussagen zur Unterschrift bewegt hat. Etwa, wenn er in Aussicht stellt, der Mitarbeiter könne ja trotz Aufhebungsvertrag eine Kündigungsschutzklage erheben. Oder sein Betriebsteil werde abgewickelt, obwohl das nicht stimmt. Vielleicht hat er behauptet, die Alternative sie eine fristlose Kündigung, obwohl es dafür gar keine Rechtsgrundlage gibt. Solche Manöver können – anders als der fehlende Hinweis auf die Sperrzeit – durchaus zu einer erfolgreichen Anfechtung führen.
Möglicher Stolperstein: Unwirksamkeit
Außerdem muss der Aufhebungsvertrag genau wie eine Kündigung schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift führt ebenso zur Unwirksamkeit wie die Signatur eines Vorgesetzten, der gar nicht die entsprechende Vertretungsvollmacht besitzt. Solche Fehler erleben wir hier häufiger, als man denken sollte.
Empfehlung: Vorher beraten lassen
Wenn der Aufhebungsvertrag scheitert, wird das für den Arbeitgeber teuer. Sehr viel günstiger ist es, sich vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten. Ich kann auch die Verhandlung mit dem Arbeitnehmer übernehmen. Dann ist der Aufhebungsvertrag garantiert hieb- und stichfest. Und eine emotionale Eskalation wird ebenfalls vermieden.
Ich bin seit über zwanzig Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und weiß genau, wie man die Trennung von einem Mitarbeiter am besten arbeitsrechtlich umsetzt. Dr. Peter Meides: 069 95929790 oder ffm@meides.de.