Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit des VTV 2012 und VTV 2013
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.1.2017 entschieden. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Sozialkassentarifvertrages des Baugewerbes für 2012 und für 2013 (VTV 2012 und VTV 2013) ist unwirksam.
Zuvor schon hatte das Bundesarbeitsgericht am 21.9.2016 über die Allgemeinverbindlichkeit des VTV 2008, VTV 2010 und VTV 2014 verhandelt. Auch diese wurden als unwirksam beschieden.
Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 2012 vom 3. Mai 2012 und VTV 2013 vom 25. Mai und 25. Oktober 2013 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG (aF) unwirksam. Nämlich hat es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales an der erforderlichen Grundlage für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gefehlt.
Weil zunächst ist die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote (Quorum) nicht erreicht. Das heißt, dass in den Streitjahren 2012 und 2013 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Zudem hatte sich die seinerzeit zuständige Ministerin nicht mit der AVE des VTV 2013 befasst.
Diese Feststellung der Unwirksamkeit der AVE des VTV 2012 und VTV 2013 hat erhebliche Folgen. Die Sozialkassentarifverträgen für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 verpflichten nur (freiwillig) tarifgebundene Arbeitgeber.
Daher können die Sozialkassen Bau (SOKA-Bau) von anderen, nicht tarifgebundenen Arbeitgebern der Baubranche Sozialkassenbeiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag VTV 2012 und VTV 2013 nicht verlangen.
Haben Sie Fragen – oder selbst Ärger mit der SOKA-BAU?
Die Beratung und Vertretung von Unternehmen bei Streitigkeiten mit den Sozialkassen des Baugewerbes ist einer der Hauptschwerpunkte meiner Tätigkeit als Fach- und Wirtschaftsanwalt.
Wenn Sie Fragen dazu haben, was aus den Entscheidungen des BAG für Ihr Unternehmen folgt, dann rufen Sie mich doch einfach an: 069 95929790.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Eingangsbereich/Nord/West-Seite“ stammt von der Homepage des Bundesarbeitsgerichts /Pressefoto. Herzlichen Dank!