Beratung und Prozeßführung zu Forderungen der SOKA-Bau | Meides
Soka-Bau – Urlaubskasse der Bauwirtschaft: Welche Betriebe sind Soka-Bau-pflichtig?
Auf kaum einem Rechtsgebiet fehlt es so sehr an energischer, kompetenter Rechtsberatung für Unternehmen wie bei Rechtsfragen rund um die Urlaubskasse der Bauwirtschaft / ULAK (SOKA-Bau) in Wiesbaden. Dabei ist gerade hier der Bedarf an juristischer Unterstützung groß. Beitragsforderungen der SOKA-Bau sind kein Schicksal.
Viele Unternehmen aus dem Bausektor nehmen eine behauptete Soka-Bau-Beitragspflicht hin, ohne deren Berechtigung überhaupt zu überprüfen. Die Sozialkassen profitieren von dieser Passivität. Dabei lohnt sich ein skeptischer Blick auf die juristische Haltbarkeit der Forderungen in vielen Fällen durchaus. Gerade in der letzten Zeit hat die Rechtsprechung der SOKA Bau vermehrt einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Soka-Bau Ausnahmen: Wir prüfen Ihre Aussichten – und setzen Ihre Interessen durch
Es gibt also keinerlei Grund, sich Forderungen der SOKA-Bau von vornherein und widerspruchslos zu beugen. Das gilt für alle Betriebe mit baugewerblicher Tätigkeit, die zur (Sozial-)Kasse gebeten werden – vom Großunternehmen bis zum Einzelunternehmer.
Zwar kann man nicht jede Beitragsforderung abwehren. Aber die Zahl der Fälle, in denen Gegenwehr zum Erfolg führt, hat sich gerade in letzter Zeit deutlich erhöht.
Soka-Bau Mischbetriebe: Kritische Punkte in Forderungen der SOKA-Bau
Soka-Bau Hilfe – die Aussichten für eine erfolgreiche Gegenwehr lassen sich nur ganz konkret und für den einzelnen Fall feststellen. Das liegt daran, dass viele Faktoren ineinandergreifen. Es gibt aber typische Schwachstellen bei manchen Forderungen der Sozialkassen Bau, die sich für eine erfolgreiche Abwehr nutzen lassen. Einige Beispiele:
- Sind die Leistungen überhaupt Bautätigkeiten? Die Sozialkassen zählen alle möglichen Geschäftstätigkeiten zu den „sonstigen baulichen Leistungen“, die zu einer Beitragspflicht führen. Gerade in Grenzfällen haben Unternehmen sehr wohl Aussichten, vor Gericht erfolgreich dagegen anzugehen. Übrigens sind auch bestimmte typische Bautätigkeiten wie etwa das Dachdecken, der Gerüstbau und Installateurarbeiten von der SOKA-Bau-Beitragspflicht ausgenommen.
- Ist die Bautätigkeit überwiegend? Bei gemischten Tätigkeiten sind nicht etwa Gewinn- oder Umsatzanteil entscheidend, sondern der Anteil an Arbeitszeit, der auf Bautätigkeiten im Sinne der Sozialkasse entfällt. Wenn sich untermauern lässt, dass die SOKA-Bau von falschen Voraussetzungen ausging, entfällt die Beitragspflicht.
- Gilt der Sozialkassentarifvertrag auch bei nicht tarifgebundenen Unternehmen? Die SOKA-Bau-Beiträge beruhen auf Tarifverträgen, die vom jeweiligen Bundesarbeitsminister(in) für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Damit galten sie auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Aufgrund wiederholter Formfehler wurden einige dieser Erklärungen (2008-2014) vom Bundesarbeitsgericht als oberster Instanz jedoch für unwirksam erklärt.
Die Politik reagierte mit dem eilig auf den Weg gebrachten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG). Das Gesetz soll die Ansprüche der Sozialkassen retten, auch rückwirkend. Das mit heißer Nadel geschriebene Gesetz weist Unklarheiten im Detail auf. Dazu kommen verfassungsrechtliche Bedenken, u.a. aufgrund der Rückwirkung. Vom Tisch ist das Thema noch lange nicht.
Was ist Soka-Bau? Wir kennen die Rechtslage rund um die Sozialkasse genau
Viele Rechtsanwälte haben noch nie mit der Sozialkasse Bau zu tun gehabt. Unsere Kanzlei, die Dr. MEIDES Rechtsanwälte, hilft regelmäßig Unternehmen bei der Abwehr von Forderungen der SOKA-Bau (ULAK) und Urlaubskasse Bayern (UKB). Wir kennen uns mit dieser komplexen rechtlichen Materie hervorragend aus und beobachten die Entwicklungen in den SOKA-Bau-Verfahren sehr genau. So bieten wir seit vielen Jahren Soka-Bau Info und Soka-Bau Hilfe!
Von Anfang an zum Spezialisten für SOKA-Bau: Als Ihr SOKA-Bau Anwalt und Fachbuchautor zur SOKA-Bau in Wiesbaden ist Fachanwalt und Rechtsanwalt Dr. Peter Meides der geeignete Ansprechpartner, um die Aussichten in Ihrem Fall zu prüfen. Wenn sich Maßnahmen nicht lohnen, raten wir unseren Mandanten von weiteren Schritten ab. Dann kann eine Einigung durch Vergleich in Betracht kommen. Bei positiven Aussichten werden wir Ihre Interessen jedoch energisch gegen die Ansprüche und Forderungen der Soka-Bau verteidigen.
Eine Beratung zur ersten Klärung Ihres Anliegens mit Auskünften zu den Aussichten und Handlungsoptionen in Ihrem Fall bieten wir für ein Pauschalhonorar von 595,- Euro an (500,00 EUR netto zuzüglich 19% Umsatzsteuer 95,00 EUR).
Sie erreichen uns unter 069 95929790, oder unter eMail MEIDES Rechtsanwälte. |