Wirksamkeit vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag.
Vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag sind in der Praxis die Regel.
Arbeitsverträge sollen bestimmten Unternehmensstandards entsprechen. Das hat zur Folge, dass nur in seltenen Fällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelte Klauseln im Arbeitsvertrag individuell formuliert stehen. Zum Einsatz kommen vorformulierte Klauseln -zumeist schon ganze vorformulierte Arbeitsverträge.
Die Arbeitsgerichte behandeln vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln nach den Regeln Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) behandelt (sog. Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB). Insbesondere prüften die Arbeitsgericht, ob streitige Regelungen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Eine gegebenenfalls unangemessen benachteiligende Klausel ist unwirksam; auch eine ähnliche wirksame Klausel ersetzt sie nicht.
Häufig halten Regelungen zur Vergütungsgestaltung, zur Versetzung, zur Überstundenregelung und -Vergütung, zur Urlaubsberechnung, zur Arbeitsverhinderung, zum Urheberrecht, zur Ausbildungskostenerstattung, zu Freiwilligkeit beziehungsweise Widerruf von Gratifikationen oder (Sach)Leistungen, zur Verschwiegenheitspflicht, zur Nebentätigkeit, zum Wettbewerbsverbot, zur Vertragsstrafe, zur Haftungsregelung, zur Freistellung, zu Verfallfristen oder zur Schriftformklausel der arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand.
Änderungen der Gesetze und der Rechtsprechung fördern das Risiko, dass Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam werden.
Vertragsfreiheit herrscht allerdings bei tatsächlich individuell ausgehandelten Vereinbarungen. Gibt es also besonders wichtige Punkte für einen Arbeitgeber, so kann er diese individuell mit dem Mitarbeiter aushandeln und als solcher Vertragsbestandteil gekennzeichnet vereinbaren. Diese Vereinbarungen unterliegen dann nicht der Beurteilung nach dem Allgemeinen-Geschäftsbedingungen-Recht.
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In diesem Beitrag wird ein eigenes Foto verwendet, © Dr. Peter Meides!