Entwurf CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (Entwurf CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz).
Der Entwurf CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz stellt die geplante Änderung und Einfügung einige Vorschriften zum Handelsgesetzbuch (HGB) vor.
[CSR = Corporate Social Responsibility]
Die neue Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um die so genannte nichtfinanzielle Erklärung zur Umsetzung der CSR-Richtlinie gilt für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB), für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und für Kapitalgesellschaften, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
Inhaltlich hat die neue nichtfinanzielle Erklärung das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft zu beschreiben und sich mindestens (wenn einschlägig) auf folgende Aspekte zu beziehen
1. Umweltbelange, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zu Treibhausgasemissionen,
zum Wasserverbrauch, zur Luftverschmutzung, zur Nutzung von
erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder zum Schutz der biologischen
Vielfalt,
2. Arbeitnehmerbelange, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zu Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, zu Arbeitsbedingungen, zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz,
3. Sozialbelange, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zum Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen,
4. die Achtung der Menschenrechte, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen, und
5. die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Zu den behandelten Aspekten hat die Kapitalgesellschaft weitere Angaben zum Verständnis zu machen, u.a.
– eine Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte und deren Ergebnisse,
– eine Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse.
Der vorstehend auszugsweise wiedergegebene Entwurf CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 11.3.2016 vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als Referentenentwurf vorgelegt.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto „industrial-park“ stammt von mwu1988 @pixabay.com. Herzlichen Dank!