Alle Jahre wieder – Verjährung von Ansprüchen droht zum Jahresende.
Mit Ablauf des 31.12.2015 tritt Verjährung für viele Forderungen und Ansprüche ein, die 2012 entstanden sind.
Im letzten Monat des Jahres wird es in vieler Unternehmen hektisch. Zum Jahresende droht der Eintritt der regelmäßigen Verjährungsfrist für Ansprüchen. In der Regel verjährt ein Anspruch nach drei Jahren.
Maßnahmen, die den Verjährungs-Eintritt verhindern können
Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verhindern die Verjährung nicht! Eine Forderung verjährt nur dann nicht, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird.
Klage erheben oder Mahnbescheid beantragen
Hemmung kann nur eintreten, wenn gegen den Schuldner Klage eingereicht, bzw. Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids gestellt wird.Das gerichtliche Mahnverfahren ist hierbei meist das probatere Mittel, weil die formalen Anforderungen geringer sind. Allerdings gilt auch hier, dass Fehler in der Antragsstellung dazu führen können, dass eine Verjährung trotz rechtzeitig gestelltem Antrag verjähren können. Hier ist also nicht nur auf die Rechtzeitigkeit, sondern auch auf die Sorgfalt zu achten.
„Ernsthafte Verhandlungen“ führen
Durch sog. „ernsthafte Verhandlungen“ mit dem Schuldner kann gemäß § 203 BGB die Verjährung ebenfalls gehemmt werden. Die Anforderungen sind hier allerdings ziemlich hoch.
Der BGH hat hierzu erklärt, dass eine die Verjährung hemmende Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne von § 203 BGB vorliegt, wenn der Gläubiger klar stellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will und anschließend ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen erfolgt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar eine Leistung ablehnt. Da dem Gläubiger im Streitfall die Beweislast obliegt, sollten entsprechende Verhandlungen unbedingt schriftlich dokumentiert werden.
Unterbrechung der Verjährung
Rechtlich verbindliche Ratenzahlungsvereinbarungen, Schuldanerkenntnisse oder Abschlagszahlungen führen zu einer Unterbrechung der Verjährung (§ 212 BGB). Das Besondere daran ist, dass die Verjährungfrist damit neu beginnt. Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen sind dabei besonders sorgfältig zu formulieren. Fehler können dazuführen, dass keine Unterbrechung eintritt.
Jeder Fall liegt anders. Es sollte daher immer abgewogen werden, welche der vorgenannten Optionen die richtige ist. Sprechen Sie uns an – rechtzeitg.
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