Dürfen Flüchtlinge in Deutschland arbeiten?
Regelungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen.
Ohne eine Arbeitserlaubnis ist es nicht gestattet, dass Flüchtlinge in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung beginnen.
Für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge besteht in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ein Arbeitsverbot. Anschließend sind bei einer Stellenbesetzung zunächst „bevorrechtigte Arbeitnehmer“ zu berücksichtigen (d.h. Deutsche, EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge).
Wenn Flüchtlinge in Deutschland arbeiten möchten ist stets die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und die Zustimmung der Agentur für Arbeit zu beachten.
Wer im Sinne des Asylverfahrensgesetzes als Flüchtling gilt, regelt § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Dabei ist das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge maßgeblich.
Die Beschäftigung von Ausländern regelt seit Juni 2013 die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die verschiedenen Teile der BeschV beinhalten dabei die Regeln u.a., ob Flüchtlinge in Deutschland arbeiten dürfen, nämlich in Teil 7 BeschV für die Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern. Sofern die Anerkennung im Asylanerkennungsverfahren nicht erfolgt, kann die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden; dies ist die so genannte Duldung.
Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylVfG erhalten nach § 25 Abs. 2, 1. Alt. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt, wenn ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist.
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