Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann durch verschiedene Gründe veranlasst sein. Oft werden Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Entwicklung der Technik und Märkte notwendig in deren Folge Arbeitsplätze auf Dauer wegfallen. Daneben können die Gründe auch bei Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern in deren Verhalten oder in deren Person liegen.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind nach § 1 Kündigungsschutzgesetz drei Gründe anerkannt
- betriebsbedingte Gründe
- verhaltensbedingte Gründe
- personenbedingte Gründe.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus. Dieses kann sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben.
Außerbetriebliche Gründe sind zB Umsatzrückgang oder Auftragsmangel. Dabei hat der Arbeitgeber einen Kausalzusammenhang zwischen dem außerbetrieblichen Grund und dem Wegfall des Arbeitsplatzes dazulegen.
Innerbetriebliche Gründe sind Rationalisierungsmaßnahmen, Verringerung oder vollständige Einstellung der Produktion. Diesen liegt in der Regel eine unternehmerische Entscheidung zugrunde, die der Arbeitgeber nachvollziehbar darzulegen hat.
Liegt der betriebliche Kündigungsgrund vor, ist im Rahmen der sozialen Auswahl eine Auswahlentscheidung des zu kündigenden Arbeitnehmers nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und gegebenenfalls Schwerbehinderung zu treffen. Der Arbeitgeber hat eventuell zu ermitteln, ob Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen sind, weil ihre Weiterbeschäftigung aufgrund besonderer Fähigkeiten oder Leistungen im berechtigten Interesse des Betriebes liegt.
Bei einer verhaltensbedingte Kündigung liegen die Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, etwa weil er rechtwidrig und schuldhaft gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Hierher gehören zB die Fälle der Arbeitsverweigerung oder des Betrugs. In der Regel ist vor Ausspruch einer Kündigung eine einschlägige Abmahnung erforderlich.
Die personenbedingte Kündigung hat ihre Gründe in der Person des Arbeitnehmers. In der Praxis geht es hier meistens um die krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers.
Das deutsche Arbeitsrecht stellt eine Reihe Formalien auf, die zwingende Voraussetzung sind, damit eine Kündigung der Überprüfung vor einem Arbeitsgericht standhält. Z.B. Muster eines Kündigungsschreibens mit Hinweisen.
Eine große Anzahl von Arbeitsgerichtsprozessen stellen die Unwirksamkeit der Kündigung fest, nicht etwa weil die Kündigungsgründe nicht gegeben wären, sondern nur deshalb, weil sich im Prozess formale Defizite in der Vorbereitung und Durchführung des Kündigungsverfahrens herausstellen.