Vortrag zu SOKA-Bau und VTV-Bau am 23.3.2013
Sozialkassen des Baugewerbes „SOKA-BAU“
Wer ist betroffen, mit welchen Folgen und was ist zu tun?
Dr. Peter Meides, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Vortrag am 23. März 2013, Messe Köln
Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau)
– Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)
– Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK)
Die Institutionen von Soka-Bau sind keine staatlichen Sozialkassen (wie gesetzlichen Krankenkassen oder Deutsche Rentenversicherung Bund). Es handelt sich um sog. “Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien”, vom Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverband.
Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-VTV; aktuelle Fassung vom 17. Dezember 2012).
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) wird regelmäßig vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.
VTV-BAU
Der VTV definiert selbst, was ein Baubetrieb ist: Danach liegt grundsätzlich ein Baubetrieb vor, sobald Arbeiten zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder sonstige bauliche Leistungen ausgeführt werden.
Beitragspflicht wird begründet, wenn der Betrieb oder eine Betriebsabteilung / Gesamtheit von Arbeitnehmern bauliche Leistungen von mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbringt.
KOSTEN
Beiträge an die Soka-Bau:
Alte Bundesländer (vom Bruttolohn gewerbl. AN des Betriebes 19,8%):
Urlaub 14,3 % Berufsbildung 2,3 % Zusatzversorgung 3,2 %
Neue Bundesländer (vom Bruttolohn gewerbl. AN des Betriebes 16,6%):
Urlaub 14,3 % Berufsbildung 2,3 %
sowie Umlage:
Die Soka Bau zieht für die Bundesagentur für Arbeit die staatliche Winterbeschäftigungsumlage ein (AG 1,2%, AN 0,8%).
Sonstige Kosten:
Zusätzliche Verwaltungs- und Steuerberaterkosten für die Abrechnung der Baulöhne.
NUTZEN
Vom Beitrag „Berufsausbildung“ (2,3%):
Ausbildungsvergütung und Kosten überbetrieblicher Ausbildung werden gefördert.
Vom Beitrag „Zusatzversorgungskasse“ (3,2%):
Bauarbeitnehmer können eine Anwartschaft auf tarifvertragliche Rentenbeihilfe erwerben.
Vom Beitrag „Urlaub“ (14,3%):
Erstattung Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld, 14,25%).
RISIKEN
Beitragsnachzahlung: für die letzten 4 Jahre (z.B. im Jahr 2013 ab dem Jahr 2009).
Verfallfrist der Erstattung Urlaubsvergütung 2 Jahre (beginnt mit Ablauf des Jahres der Mitteilung der Beitragspflicht, im Falle eines Rechtsstreits jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht rechtskräftig festgestellt wird).
Lohnnachzahlung: Zu zahlen sind Baumindestlöhne (West 11,05/13,70 ; Ost 10,25).
Zusätzlich strafrechtliche Relevanz (Sozialversicherungsbeiträge), wenn Baumindestlohn unterschritten wurde.
Bußgeld, wenn Beiträge an Soka Bau nicht abgeführt wurden.
VERFAHREN
Verfahren mit SOKA-BAU haben eigene Regeln:
Online-Formular Soka-Bau: Betriebsanmeldung.
Ausforschung: Mitarbeiter Anzahl, Tätigkeit, Arbeitszeit, Lohn.
Mahnbescheid: arbeitsgerichtlich, Widerspruchsfrist eine Woche.
Prozessuale Anforderungen an Anspruchsbegründung werden zugunsten der Soka-Bau verschoben.
Bei Beitragsnachforderungen der Soka Bau geht es um viel Geld, in der Regel um die Existenz.
BETRIEBLICHER GELTUNGSBEREICH
- Beitragspflicht:
bei überwiegender arbeitszeitlicher Ausübung von Katalogtätigkeit(en) des VTV
für den gesamten Betrieb, wenn mehr als 50% bauliche Tätigkeiten.
für Betriebsabteilungen, wenn zwar Gesamtbetrieb nicht mehr als 50%, aber selbständige Betriebsabteilung oder Gesamtheit von Arbeitnehmern. - Betriebliche Verhältnisse / Bestandsaufnahme:
Was genau machen die einzelnen Arbeitnehmer arbeitszeitlich nach baulichen und nicht baulichen Tätigkeiten?
Berücksichtigung der Anteile der kaufmännischen Angestellten und von Zusammenhangtätigkeiten.
VERHALTEN
Keine Angaben gegenüber der SOKA BAU ohne vorherige rechtliche Konsultation!
Es gibt Spezialisten für das Tarifrecht und die Rechtsprechung zur SOKA-Bau.
Ihr Verband kann Ihnen helfen und kennt spezialisierte Rechtsberater.
Rechtsanwalt Dr. Peter Meides
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Eckenheimer Landstraße 46-48 in 60318 Frankfurt am Main
Tel.: 069- 95929790 – Fax: 069- 95929799
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- März 2013
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