Vortrag zu SOKA-Bau und VTV-Bau am 23.3.2013

Sozialkassen des Baugewerbes „SOKA-BAU“

Wer ist betroffen, mit welchen Folgen und was ist zu tun?

Dr. Peter Meides, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Vortrag am 23. März 2013, Messe Köln

Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau)
– Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)
– Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK)

Die Institutionen von Soka-Bau sind keine staatlichen Sozialkassen (wie gesetzlichen Krankenkassen oder Deutsche Rentenversicherung Bund). Es handelt sich um sog. “Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien”, vom Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverband.
Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-VTV; aktuelle Fassung vom 17. Dezember 2012).
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) wird regelmäßig vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.

VTV-BAU

Der VTV definiert selbst, was ein Baubetrieb ist: Danach liegt grundsätzlich ein Baubetrieb vor, sobald Arbeiten zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder sonstige bauliche Leistungen ausgeführt werden.
Beitragspflicht wird begründet, wenn der Betrieb oder eine Betriebsabteilung / Gesamtheit von Arbeitnehmern bauliche Leistungen von mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbringt.

KOSTEN

Beiträge an die Soka-Bau:
Alte Bundesländer (vom Bruttolohn gewerbl. AN des Betriebes 19,8%):
Urlaub 14,3 % Berufsbildung 2,3 % Zusatzversorgung 3,2 %
Neue Bundesländer (vom Bruttolohn gewerbl. AN des Betriebes 16,6%):
Urlaub 14,3 % Berufsbildung 2,3 %

sowie Umlage:
Die Soka Bau zieht für die Bundesagentur für Arbeit die staatliche Winterbeschäftigungsumlage ein (AG 1,2%, AN 0,8%).

Sonstige Kosten:
Zusätzliche Verwaltungs- und Steuerberaterkosten für die Abrechnung der Baulöhne.

NUTZEN

Vom Beitrag „Berufsausbildung“ (2,3%):
Ausbildungsvergütung und Kosten überbetrieblicher Ausbildung werden gefördert.
Vom Beitrag „Zusatzversorgungskasse“ (3,2%):
Bauarbeitnehmer können eine Anwartschaft auf tarifvertragliche Rentenbeihilfe erwerben.
Vom Beitrag „Urlaub“ (14,3%):
Erstattung Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld, 14,25%).

RISIKEN

Beitragsnachzahlung: für die letzten 4 Jahre (z.B. im Jahr 2013 ab dem Jahr 2009).
Verfallfrist der Erstattung Urlaubsvergütung 2 Jahre (beginnt mit Ablauf des Jahres der Mitteilung der Beitragspflicht, im Falle eines Rechtsstreits jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht rechtskräftig festgestellt wird).
Lohnnachzahlung: Zu zahlen sind Baumindestlöhne (West 11,05/13,70 ; Ost 10,25).
Zusätzlich strafrechtliche Relevanz (Sozialversicherungsbeiträge), wenn Baumindestlohn unterschritten wurde.
Bußgeld, wenn Beiträge an Soka Bau nicht abgeführt wurden.

VERFAHREN

Verfahren mit SOKA-BAU haben eigene Regeln:
Online-Formular Soka-Bau: Betriebsanmeldung.
Ausforschung: Mitarbeiter Anzahl, Tätigkeit, Arbeitszeit, Lohn.
Mahnbescheid: arbeitsgerichtlich, Widerspruchsfrist eine Woche.
Prozessuale Anforderungen an Anspruchsbegründung werden zugunsten der Soka-Bau verschoben.
Bei Beitragsnachforderungen der Soka Bau geht es um viel Geld, in der Regel um die Existenz.

BETRIEBLICHER GELTUNGSBEREICH

  • Beitragspflicht:
    bei überwiegender arbeitszeitlicher Ausübung von Katalogtätigkeit(en) des VTV
    für den gesamten Betrieb, wenn mehr als 50% bauliche Tätigkeiten.
    für Betriebsabteilungen, wenn zwar Gesamtbetrieb nicht mehr als 50%, aber selbständige Betriebsabteilung oder Gesamtheit von Arbeitnehmern.
  • Betriebliche Verhältnisse / Bestandsaufnahme:
    Was genau machen die einzelnen Arbeitnehmer arbeitszeitlich nach baulichen und nicht baulichen Tätigkeiten?
    Berücksichtigung der Anteile der kaufmännischen Angestellten und von Zusammenhangtätigkeiten.

VERHALTEN

Keine Angaben gegenüber der SOKA BAU ohne vorherige rechtliche Konsultation!
Es gibt Spezialisten für das Tarifrecht und die Rechtsprechung zur SOKA-Bau.
Ihr Verband kann Ihnen helfen und kennt spezialisierte Rechtsberater.

 

Rechtsanwalt Dr. Peter Meides
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Eckenheimer Landstraße 46-48 in 60318 Frankfurt am Main
Tel.: 069- 95929790  –  Fax: 069- 95929799
eMail: ffm@meides.de  –  www.meides.de

 

© Dr. Peter Meides, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Diese Präsentation ist Eigentum des Vortragenden und darf vom Empfänger nur für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Präsentation vor Dritten im Ganzen oder von Teilen darf ohne Zustimmung des Eigentümers nicht erfolgen.

Die im Rahmen dieser Präsentation verwendeten Folien und sonstigen Unterlagen geben die aktuelle Einschätzung auf der Basis der derzeit geltenden Gesetze und ihrer Auslegung wieder, sind unter vortragsdidaktischen Aspekten erstellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Präsentation ist damit weder geeignet, eine Beurteilung im konkreten Einzelfall abzuleiten, noch kann sie als Basis für vertragliche Vereinbarungen herangezogen werden. Durch die Überlassung der Präsentation wird eine Haftung gegenüber den Teilnehmern der Präsentation oder dritten Personen in keiner Weise begründet.

  1. März 2013

© In diesem Beitrag wird ein eigenes Foto „eckenheimer“ verwendet.