Streit um Mindestbeitrag an die Sozialkassen Bau
Bisher wurden Betriebe ohne Arbeitnehmer in der Baubranche von Beiträgen an die Sozialkassen Bau (Soka Bau) verschont. Das ändert sich durch die neuen Regeln zum Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren, die vor allem die sog. Solo-Unternehmer treffen. Nach Angabe der Soka Bau werden von der Neuregelung in Deutschland rund 40.000 Betriebe erfasst, für die künftig ein Mindestbeitrag von 900,00 Euro im Jahr gelten soll. Initiativen auf Facebook und Portalen wie Handwerk.com formieren sich aktuell. Viele Handwerker sind entschlossen sich gegen diesen Zwangsbeitrag an die Soka Bau zu wehren und erwägen eine gerichtliche Klärung.
Hintergrund:
Die Soka Bau haben verschiedene Aufgaben übernommen: Sie haben u.a. die Urlaubsansprüche im Baugewerbe abzusichern, Berufsbildung im Baugewerbe zu unterstützen und bieten eine Zusatzversorgungskasse Bau.
Finanziert werden diese Aufgaben von den beitragspflichtigen Betrieben der Bauwirtschaft. Darunter fallen Unternehmen die überwiegend oder ausschließlich Bauleistungen erbringen. Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich in dem Sozialkassentarifvertrag Bau (VTV Bau).
Neuregelung:
Seit 1.4.2015 werden Baubetriebe an die Soka Bau einen jährlichen Mindestbeitrag für die Berufsausbildung bezahlen müssen. Davon betroffen sind alle Betriebe, die auf ihre Bruttolohnsumme den Mindestbeitrag nicht erreichen sowie auch Selbständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, und bislang deshalb überhaupt keine Beiträge bezahlen mussten.
Diese Neuregelung wurde in § 17 des Sozialkassentarifvertrag Bau zwischen Arbeitnehmerverband und Arbeitgeberverbänden so vereinbart. Aktuell (10.7.2015) steht lediglich noch die (rückwirkende) Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.
Für den Zeitraum April bis September 2015 sind die ersten 450,00 EUR fällig und anschließend sind es dann 900,00 EUR jährlich.
Rechtsfrage:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass für Betriebe, in denen der Betriebsinhaber allein tätig ist, tarifliche Verpflichtungen durch die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes nicht bestehen. Die Neuregelung widerspricht also der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bei der Neuregelung fällt auf, dass zunächst schon der Sozialkassentarifvertrag einen ‚Arbeitgeber‘ voraussetzt, was aber ein Solo-Unternehmer ohne Arbeitnehmer gerade nicht ist. Aber auch ist durchaus darüber nachzudenken, ob die neue Regelung unverhältnismäßig, sogar verfassungswidrig ist. Vor allem wenn man bedenkt, dass diese neue Beitragsverpflichtung pauschal ohne Bezug zu einer Leistung oder der Leistungsfähigkeit bestehen soll.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto „protest“ stammt von niekverlaan @pixabay.com. Herzlichen Dank!