Abfindung
Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung / Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart werden. Damit sollen alle aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung gegebenenfalls bestehenden Ansprüche abgegolten werden.
Eine grundlegende Neuerung seit 01.01.2004 betrifft den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Bislang war für Arbeitnehmer ein solcher gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Die in der Praxis häufige Abfindung beruhte einzig und allein auf Vereinbarungen der Parteien, die nicht selten erst vor Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses getroffen worden sind.
Die neue Abfindungsregelung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz) steht unter drei Voraussetzungen:
- Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
- Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
- Diese Abfindung liegt in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.
Werden diese Voraussetzungen eingehalten und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, dann ist der Abfindungsbetrag fällig.
Liegen die Vorrausetzungen für den vorgenannten Abfindungsanspruch nicht vor, kann als Grundlage aber ein Sozialplan, eine Aufhebungsvereinbarung, ein Tarifvertrag, eine gerichtlichen Festsetzung nach einer Auflösungsentscheidung oder eine gerichtlichen Festsetzung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommen.
Auf Abfindungen müssen in der Regeln keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Abfindung unterliegt als Einkunft aus unselbständiger Arbeit der Einkommenssteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ § 24, 34 Einkommensteuergesetz) kann eine Abfindung aber als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden (so genannte Fünftelungsregelung).