Scheinselbstständigkeit
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn die Parteinen zwar nach der vertraglichen Gestaltung selbstständige Dienstvertrags- oder Werkvertragsleistungen des einen für den anderen vereinbart haben, in der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit wird aber abhängige, nichtselbständige Arbeit erbracht, die typischerweise ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet.
Die Vertragsabwicklung wird also nicht wie von einem selbständigen Unternehmer, sondern in einem wirtschaftlich und sozialen Abhängigkeitsverhältnis geleistet (Scheinselbständigkeit). Eine solche Konstellation hat zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, unter Umständen allerdings nur Rentenversicherungsbeiträge (nach) zu entrichten sind.
Daneben besteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Nach dieser Vorschrift wird infolge der Qualifikation als Scheinselbstständigkeit der "Auftraggeber" für das Vorenthalten von Beiträgen des "Arbeitnehmers" zur Sozialversicherung bestraft.